Rechtsprechung
BFH, 15.06.1999 - VII R 86/98 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Kraftfahrzeugsteuererhöhung - Halten nicht schadstoffarmer PKW - Neufestsetzung für Zukunft - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
- Judicialis
BFHEntlG Art. 1 Nr. 7
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kfz-Steuererhöhung für nicht schadstoffarme Kfz
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Münster, 09.09.1998 - 13 K 1424/98
- BFH, 15.06.1999 - VII R 86/98
Wird zitiert von ... (18) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 10.07.1990 - VII R 12/88
Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für Halter nicht schadstoffarmer PKW …
Auszug aus BFH, 15.06.1999 - VII R 86/98
Nach der insbesondere in dem Urteil vom 10. Juli 1990 VII R 12/88 (BFHE 162, 141, BStBl II 1990, 929) eingehend begründeten Rechtsprechung des erkennenden Senats begegnen eine Kraftfahrzeugsteuererhöhung für das Halten bereits zugelassener, nicht schadstoffarmer PKW, selbst wenn diese nicht umrüstbar sind, und eine entsprechende Neufestsetzung der erhöhten Steuer für die Zukunft keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
- FG Bremen, 03.09.2003 - 2 K 545/01
Erhöhung der Kfz-Steuer für PKW mit der Schadstoffschlüsselnummer 09 ab 2001 …
Diese vom Bekl. vertretene Rechtsauffassung stehe im Einklang mit dem Urteil des BFH vom 15.06.1999 VII R 86/98 (BFH/NV 1999, 1645 ) und mit dem rechtskräftigen Beschluss des FG Düsseldorf vom 10.09.1997 8 V 6292/97 A (Verk) (EFG 1998, 410).Es gibt keinen Rechtssatz des Verfassungsrechts, der es dem Gesetzgeber verbietet, eine Steuer um 150 v.H. oder mehr von einem Jahr auf ein anderes zu erhöhen (vgl. BFH-Urteil vom 10.07.1990 VII R 12/88, BFHE 162, 141, BStBl II 1990, 929; BFH-Beschluss vom 15.06.1999 VII R 86/98, BFH/NV 1999, 1645 ;… BFH-Beschluss vom 04.02.2002 VII B 62/01, BFH/NV 2002, 815 ).
Für eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Gestalt des Gebotes einer angemessenen Zweck-Mittel-Relation ist nicht der Umfang der Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer, sondern allenfalls die Höhe der jetzt für das Halten nicht schadstoffarmer Kraftfahrzeuge erhobenen Kraftfahrzeugsteuer von Bedeutung (BFH-Beschluss vom 15.06.1999 VII R 86/98, BFH/NV 1999, 1645 ).
- BFH, 30.01.2001 - VII B 291/00
Außerordentliche Beschwerde - Gegenvorstellung - Zulässigkeit - Grundrechte - …
Das FG hat den Antrag durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung dieser Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Einspruchsentscheidung sowie auf den Beschluss des beschließenden Senats vom 15. Juni 1999 VII R 86/98 (BFH/NV 1999, 1645) Bezug genommen.Diese Bezugnahme umfasst, wie bereits in dem Beschluss des Senats in BFH/NV 1999, 1645 unter Bezugnahme auf das einschlägige Urteil vom 10. Juli 1990 VII R 12/88 (BFHE 162, 141, BStBl II 1990, 929) erkannt worden ist, dass die Kraftfahrzeugsteuererhöhung durch das Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 nicht verfassungswidrig ist.
- FG Niedersachsen, 17.02.2000 - 14 K 446/98
Verfassungsmäßigkeit der Kraftfahrzeugsteuer
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 f KraftStG nach Auffassung des Gerichts verfassungsrechtlich unbedenklich (ebenso BFH Beschl. v. 15. Juni 1999 VII R 86/98, BFH/NV 1999, 1645).Dies ist nach Auffassung des Gerichts ein verhältnismäßig geringer Betrag, der angesichts der herausragenden Bedeutung des Ziels einer Verminderung des Schadstoffausstoßes und der dazu in Beziehung zu setzenden Höhe der Steuer nicht außer Verhältnis zu der Wichtigkeit des vom Gesetzgeber verfolgten Anliegens steht (vgl. BFH Beschl. v. 15. Juni 1999 a.a.O.).
- FG Hamburg, 17.10.2001 - VII 243/97
Besteuerung von bedingt schadstoffarmen Pkw
Diese Rechtsauffassung hat der BFH durch Beschluss vom 15.06.1999, VII R 86/98 (BFH/NV 1999, 1645 ) hinsichtlich der erneuten massiven Steuererhöhung durch das hier in Rede stehende Kfz-Steueränderungsgesetz 1997 bekräftigt.Insbesondere zur Frage der Rückwirkung und der Eigentumsgarantie sowie zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bezüglich der erneuten massiven Steuererhöhung 1997 hat der BFH ausführlich Stellung bezogen (BStBl II 1990, 931 unter 2.a und b; BFH/NV 1999, 1645 ).
- FG München, 29.11.2000 - 4 K 2750/00
Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für nicht …
Der BFH habe mit Beschluss vom 05.06.1999 (VII R 86/98, BFHNV 1999, 1645) entschieden, dass die Höhe der Steuersätze für nicht schadstoffarme Fahrzeuge verfassungsrechtlich unbedenklich sei.Dies gilt auch für das Kraftfahrsteuerrecht (vgl. BFH-Beschluss vom 05.06.1999 a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
- FG Baden-Württemberg, 13.01.2000 - 8 K 241/98
Kraftfahrzeugsteuer
Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des BFH vom 15. Juni 1999 VII R 86/98, welches den Beteiligten bekannt ist.Insoweit ist nämlich, worauf der BFH in seinem Urteil vom 15. Juni 1999 VII R 86/98 hingewiesen hat, nicht auf den Umfang der Erhöhung der KraftSt, sondern allenfalls auf die dadurch eingetretene Erhöhung der im Einzelfall tatsächlich zu entrichtenden Mehrsteuer abzuheben.
- FG Münster, 26.11.2001 - 9 K 2871/99
Schätzungsbefugnis nach tatsächlicher Verständigung; Anerkennung von …
Für den außerbetrieblichen Fremdvergleich können dabei Gehaltsstrukturuntersuchungen herangezogen werden (BFH vom 5. Oktober 1994 I R 50/94, BStBl II 1995, 549; vom 15. Juni 1999 VII R 86/98, BFH/NV 1999, 1645 ). - BFH, 21.02.2002 - VII B 281/01
Verfassungsmäßigkeit der KraftSt; nicht schadstoffarme Altfahrzeuge
Der Bundesfinanzhof (BFH), so trägt die Beschwerde vor, habe die differenzierte Besteuerung von Kfz je nach ihrem Schadstoffausstoß zwar bereits durch Urteil vom 10. Juli 1990 VII R 12/88 (BFHE 162, 141, BStBl II 1990, 929) für verfassungsgemäß erklärt und im Anschluss an dieses Urteil durch Beschluss vom 15. Juni 1999 VII R 86/98 (BFH/NV 1999, 1645) auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen das KraftStÄndG 1997 verworfen. - BFH, 08.03.2006 - VII B 2/06
Kfz-Steuer: rückwirkende Erhöhung zum 1.1.2005
Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass die auch für den Streitfall einschlägige Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer durch Art. 1 Nr. 7 und Art. 5 Abs. 3 des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes 1997 vom 18. April 1997 (BStBl I 1997, 524) verfassungsgemäß ist (s. BFH-Beschluss vom 15. Juni 1999 VII R 86/98, BFH/NV 1999, 1645, mit Bezug auf die ständige Rechtsprechung). - BFH, 19.01.2004 - VII B 209/03
Staffelung der KraftSt nach der Größe des Hubraums verfassungsgemäß
Durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, dass die Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer durch das Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 verfassungsgemäß ist, insbesondere auch nicht berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand einer früheren, günstigeren Besteuerung von älteren Fahrzeugen enttäuscht (…vgl. Beschlüsse des Senats vom 24. April 2001 VII S 6/01, BFH/NV 2001, 1303, …und vom 21. Februar 2002 VII B 281/01, BFH/NV 2002, 952; Urteil vom 15. Juni 1999 VII R 86/98, BFH/NV 1999, 1645), und dass es keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz gibt, dass Steuern innerhalb einer bestimmten Zeit nur um einen bestimmten Prozentsatz erhöht werden dürfen (…Beschluss in BFH/NV 2002, 952, …und vom 4. Februar 2002 VII B 62/01, BFH/NV 2002, 815). - BFH, 04.02.2002 - VII B 62/01
Kfz-Steuer, Verfassungsmäßigkeit der Steuererhöhung 1997
- BFH, 24.04.2001 - VII S 6/01
KraftStÄndG 1997, ungeregelte Kat-Fahrzeuge, unechte Rückwirkung
- FG Saarland, 19.03.2002 - 2 K 78/01
Verfassungsmäßigkeit des KraftStÄndG 1997; Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG
- FG Hamburg, 30.06.2005 - VI 185/03
Berücksichtigung von Kindergeldzahlungen im Rahmen der Günstigerprüfung
- FG München, 19.02.2003 - 4 K 1874/01
Verfassungsmäßigkeit der KraftSt für nichtschadstoffarme Pkw, die nicht mit einem …
- FG München, 02.02.2002 - 4 K 4986/01
Zulässigkeit der rückwirkenden KraftSterhöhung aufgrund des KraftStG 19997
- FG Baden-Württemberg, 18.11.1999 - 8 K 306/98
Vorgehen der Finanzverwaltung bei der Kfz-Steuer-Neufestsetzung nach …
- FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2000 - 4 K 3013/99
Verfassungsmäßigkeit der erhöhten Kraftfarhrzeugsteuer (KraftSt) für nicht …